Gibt es ein wechselseitiges Testament?
Grundsätzlich ist eine letztwillige Verfügung (z.B. Testament) nur für eine Person, nämlich den / die Verstorbene/n, der / die die Verfügung errichtet hat, gültig.
Eine Ausnahme besteht für Ehepartner und eingetragene Partner: diese können in einer Urkunde gemeinsam verfügen. Diese Möglichkeit besteht für bloße Lebensgefährten nicht.
Je nachdem ob sich die Partner gegenseitig oder eine dritte Person einsetzen, spricht man von einem wechselseitigen gemeinschaftlichen Testament oder einem bloß gemeinsamen Testament.
Es gelten dieselben Formvorschriften wie für das Testament einer Einzelperson.
Beim wechselseitigen gemeinschaftlichen Testament wird vom Gesetz vermutet, dass der Widerruf durch eine Seite auch den Widerruf der wechselseitigen Verfügung zur Folge hat. Wenn also ein (Ehe)Partner die Verfügung widerruft, zerfällt diese im Zweifel zur Gänze.
Ebenso ordnet das Gesetz an, dass eine letztwillige Verfügung, die (Ehe)Partner geschlossen haben, mit Auflösung der Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft hinsichtlich des Expartners als widerrufen gelten, es sei denn es wurde ausdrücklich anders verfügt. Diese gesetzliche Vermutung gilt also auch bei Lebensgemeinschaften.
Für Rückfragen: Mag. Raphael Janisch
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