Auch wenn man sich dessen oft nicht bewusst ist, schließt man bei vielen alltäglichen Tätigkeiten Verträge ab: Beim Einkauf im Supermarkt genauso wie beim Friseurbesuch einigt man sich auf den Austausch von Ware oder Dienstleistung gegen ein Entgelt. Grundsätzlich ist man an diesen Vertrag auch gebunden. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann man den Vertrag einseitig auflösen.
Eine Irrtumsanfechtung ist möglich, wenn der Irrtum vom Vertragspartner veranlasst wurde, diesem hätte auffallen müssen oder rechtzeitig aufgeklärt wurde. Kaufe ich ein Auto im Glauben, es sei ein Dieselfahrzeug, tatsächlich ist es aber benzinbetrieben, kann ich den Vertrag anfechten, wenn der Verkäufer den Irrtum verursacht hat oder er ihm hätte auffallen müssen.
Wer durch List (vorsätzliche Täuschung) oder Drohung (ungerechte und gegründete Furcht) zu einem Vertragsabschluss gebracht wird, kann den Vertrag anfechten. Ähnlich ist die Anfechtung wegen Wucher: Wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffallendes Missverhältnis besteht und der Vertragspartner dabei Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung ausnützt, ist der Vertrag nachträglich anfechtbar.
Weiters kann ein Vertrag wegen Verkürzung über die Hälfte angefochten werden. Ist der gekaufte Computer nicht einmal die Hälfte des bezahlten Preises wert, ist der Vertrag also anfechtbar.
Letztlich kann ein Vertrag auch aufgehoben werden, wenn eine Verbesserung im Rahmen der Gewährleistung scheitert und der Mangel nicht unwesentlich ist.
Für Rückfragen: Mag. Raphael Janisch
Dieser Artikel ist in den NÖN im Rahmen einer Kooperation mit der Rechtsanwaltskammer NÖ erschienen. Alle Angaben auf dieser Website dienen nur der Erstinformation und ersetzen keine fundierte Rechtsberatung. Für die Richtigkeit wird insbesondere aufgrund möglicher Judikatur- oder Gesetzesänderungen keine Haftung übernommen. Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral für männliche und weibliche Beteiligte zu sehen.