Mit 01.01.2017 trat das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 in Kraft und brachte viele Neuerungen mit sich, die vor allem eine Verbesserung der Übersichtlichkeit der Rechtsordnung sowie eine sprachliche Modernisierung bewirken sollen. Das Gesetz findet auf alle Todesfälle ab dem 01.01.2017 Anwendung.

Testament und Formvorschriften

Ein Testament ist die jederzeit widerrufbare Erklärung einer Person, an wen das zum Zeitpunkt seines/ihres Todes vorhandene Verlassenschaftsvermögen übergehen soll. Im Unterschied dazu hat ein Vermächtnisnehmer lediglich ein gegenüber den Erben durchsetzbares Recht auf einzelne Vermögensbestandteile.

Zunächst muss das Testament mit reiflicher Überlegung, ernst und frei von Zwang, Drohung, List und wesentlichem Irrtum errichtet worden sein. Der Verstorbene (so wird die früher als Erblasser beizeichnete Person nunmehr nach dem Gesetz genannt) muss bei völlig klarem Verstand sein. Testierfähig sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zurechnungsfähig sind. Um die Errichtung eines Testaments fälschungssicherer zu gestalten, wurden die Formvorschriften verschärft. Achtung: Wenn die Formvorschriften nicht genau eingehalten werden, ist die letztwillige Verfügung zur Gänze ungültig!

Es ist sowohl die Verfassung eines eigenhändigen, als auch eines fremdhändigen Testaments möglich.

Ein fremdhändiges Testament kann am Computer geschrieben und ausgedruckt werden, auf der Schreibmaschine verfasst sein oder auch handschriftlich von einer anderen Person. Es muss jedoch Folgendes zur Formgültigkeit eingehalten werden:

  • Das Testament muss vom Verstorbenen selbst eigenhändig unterschrieben werden,
  • es muss die eigenhändige Unterschrift des Verstorbenen durch einen handschriftlichen Zusatz bekräftigt werden, dass der Inhalt der Urkunde seinem letzten Willen entspricht. Dieser Zusatz kann etwa „So soll es sein.“ oder „Dies ist mein letzter Wille.“ lauten,
  • es müssen drei geeignete Zeugen gleichzeitig und durchgehend während der Unterfertigung und Bekräftigung des letzten Willens durch den Verstorbenen anwesend sein,
  • es muss weiters die Identität der Zeugen, das heißt deren Vor- und Nachname, Geburtsdatum sowie deren Adresse ausdrücklich aus der Urkunde hervorgehen,
  • das Testament muss am Ende mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden handschriftlichen Zusatz von den Zeugen unterschrieben werden. Es empfiehlt sich der Zusatz „als ersuchter Testamentszeuge“.

Die Zeugen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie dürfen nicht befangen sein, das heißt nicht in der letztwilligen Anordnung begünstigt sein. Nicht als Zeugen in Frage kommen der Ehegatte des Verstorbenen, der eingetragene Partner oder Lebensgefährte, seine Eltern, Großeltern sowie alle Verwandten in gerader aufsteigender Linie, die Kinder, Enkel oder Nachkommen. Die Unterschriftsleistung durch die Zeugen hat unmittelbar nach der Bestätigung durch den Verstorbenen zu erfolgen. Den Inhalt der Urkunde müssen sie jedoch nicht kennen. Die Zeugen haben auch die Identität des Verstorbenen zu bestätigen.

Testamentsregister

Damit das Testament nicht abhanden kommt oder im Todesfall unauffindbar ist, empfiehlt es sich, das Testament im Original beim Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu verwahren und zugleich im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte zu registrieren. Damit ist sichergestellt, dass es im Falle des Todes aufgefunden und berücksichtigt wird.

Für Rückfragen: Mag. Raphael Janisch 

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