Ab welcher Menge ist das „Mitnehmen“ von Obst – etwa Weintrauben, Äpfel, Birnen – Diebstahl?

Reicht es schon, wenn man für den Abtransport zB ein Gefäß – einen Korb oder ein Sackerl – mitnimmt? Oder anders gefragt: Ist Eigenbedarf das, was man selbst essen kann, etwa zwei Birnen?
Kann der Wert der mitgenommenen Früchte hier einen Unterschied machen? Wenn zB einem Winzer eine besonders wertvolle Rebsorte abhandenkommt?
Nützt es eigentlich etwas, wenn ein Winzer oder ein Obstbauer Verbotsschilder aufstellen – kann das Rechtskraft haben? Oder müsste er dafür einen Zaun um sein Grundstück bauen?
Wenn es einen Zaun gibt: ist das Mitnehmen dann in jedem Fall Diebstahl?

Nach dem Strafgesetzbuch (StGB) ist das „Mitnehmen“, also die rechtswidrige Aneignung von Bodenerzeugnissen oder Bodenbestandteilen – wie z.B.: Obst, Gemüse, Beeren, Pilze, Blumen, Baumfrüchte, Schotter aus einer fremden Schottergrube – geringen Wertes gerichtlich nicht strafbar, egal aus welchem Motiv man dies tut. Man muss also nicht etwa aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes handeln.

Ein „geringer Wert“ von Bodenerzeugnissen oder Bodenbestandteilen wird derzeit wohl bis zu einem Betrag bis ca. € 100,00 anzunehmen sein.

Egal für eine Strafbarkeit ist auch, ob der Täter das Obst vom Baum oder die Weintrauben vom Weinstock pflückt, Fallobst einsammelt oder schon geerntetes, aber noch auf dem Feld abgestelltes Obst, Gemüse, etc. mitnimmt.

Die Bodenerzeugnisse oder Bodenbestandteile müssen allerdings im Wald oder auf freiem Feld wachsen oder sich noch dort befinden. Wer in einem fremden Schrebergarten oder im Garten des Nachbarn Obst, Gemüse oder Blumen wegnimmt bzw. diese Produkte in einem Verkaufsmarkt einsteckt und sie ohne zu bezahlen mitnimmt, der stiehlt und begeht eine gerichtlich strafbare Handlung. Entscheidend für eine gerichtliche Straffreiheit ist also, dass sich die Produkte im Wald oder auf freiem Feld befinden, nicht aber in Hausgärten, Schrebergärten udgl. Es kommt dabei nicht darauf an, ob eine Umzäunung oder ein Verbotsschild vorhanden sind.

Zu beachten ist, dass andere strafrechtlich relevante Handlungen, die mit der Aneignung im Zusammenhang stehen, strafbar bleiben (z.B. eine Nötigung, wenn man bei der Wegnahme von Produkten vom Besitzer „erwischt“ wird).

Aber auch wenn keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, kann eine widerrechtliche Aneignung von Bodenerzeugnissen oder Bodenbestandteilen verwaltungsstrafrechtlich, zB nach dem Forstgesetz oder den einzelnen landesgesetzlichen Feldschutzgesetzen, strafbar sein. Unter letztere fällt der Begriff des „Feldfrevels“.

Darunter versteht man z.B. folgende Handlungen, die verwaltungsstrafechtlich strafbar sind:

  • Ablagern von Gerümpel, Schutt, Abfällen aller Art (zB auch Fahrzeugwracks oder Wrackteile, etc.) auf Äckern, Wiesen, Weiden, Gärten, Weingärten und Feldwegen;
  • die Mitnahme von Erde, Sand, Schotter und Steinen;
  • das Abschneiden oder Abreißen von Pflanzen und Früchten auf bebauten Äckern, ebenso wie das Aufsammeln von abgefallenen reifen oder unreifen Früchten auf fremden Grundstücken;
  • das Beschädigen von Bäumen, Sträuchern und Weinstöcken durch Abbrechen, Abreißen oder Abschneiden von Stämmen, Ästen, Zweigen, Reben oder Blüten;

Ungeachtet einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Strafbarkeit seiner Handlung wird der Täter dem Besitzer für die Wegnahme von Bodenerzeugnissen oder Bodenbestand-teilen schadenersatzpflichtig werden, da er ihn ja am Vermögen schädigt.

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