Ist ein Produkt bzw. eine Leistung mangelhaft, hört man oft „das ist ja kein Problem, das ist ja noch in der Garantie“.
Rechtlich sind (gesetzliche) Gewährleistung und (vertragliche) Garantie allerdings streng zu unterscheiden.
Gesetzliche Gewährleistung:
Ist ein Produkt oder eine Leistung zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft, hat der Übernehmer (=Käufer) von Gesetzes wegen umfassende Rechte, zusammengefasst in der sogenannten gesetzlichen Gewährleistung. Tritt der Mangel innerhalb von 6 Monaten auf, wird vom Gesetz sogar vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Später muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe zumindest im Ansatz vorlag. Grundsätzlich ist es auch nicht relevant, ob der Verkäufer den Mangel des Produktes bzw. der Leistung verursacht hat, da der Gewährleistungsanspruch verschuldensunabhängig ist.
Welche Rechte habe ich?
Ist das Produkt bzw. die Leistung bei der Erbringung bzw. Übergabe mangelhaft, hat der Übernehmer umfassende Rechte. Mangelhaft bedeutet vereinfacht gesagt, dass die Sache oder die Leistung ausdrücklich vereinbarte oder gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften nicht aufweist.
Zunächst: Verbesserung oder Austausch
Nach dem Gesetzeswortlaut ist dem Übergeber immer zunächst die Möglichkeit zur Verbesserung der mangelhaften Leistung bzw. des mangelhaften Produktes oder zum Austausch (wenn es sich um eine Gattungsschuld -„Ware von der Stange“ handelt) zu geben. Erst wenn Verbesserung oder Austausch nicht möglich sind, kommen die sogenannten sekundären Rechtsbehelfe, nämlich Preisminderung oder Wandlung, zur Anwendung.
Allenfalls: Preisminderung oder Wandlung
Diesfalls besteht ein Anspruch auf Reduktion des Kaufpreises oder gänzliche Rückabwicklung des Kauf- oder Werkvertrages. Allenfalls bereits zugekommene Vorteile (z.b. Nutzung eines Autos bis zur Rückabwicklung des Kaufvertrages) sind anzurechnen.
Durchsetzung der Rechte?
Bedauerlicherweise gibt es immer wieder Fälle, wo der Unternehmer trotz Aufforderung seinen gewährleistungsrechtlichen Pflichten nicht nachkommt. In einer solchen Situation muss der Käufer nicht ewig darauf warten, dass der Unternehmer eine Verbesserung oder einen Austausch vornimmt. Es kann sofort Preisminderung und Wandlung begehren werden, wenn:
- Verbesserungen und Austausch nicht möglich sind oder
- eine Verbesserung oder ein Austausch unverhältnismäßig für den Übergeber ist, oder
- wenn der Übergeber trotz Aufforderung und Fristsetzung mit der Nacherfüllung in Verzug ist oder diese sogar gänzlich verweigert
- wenn die Verbesserung oder der Austausch mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer verbunden sind bzw. triftige Gründe in der Person des Übergebers gegeben sind, welche eine Unzumutbarkeit für den Übernehmer darstellen.
Die Inanspruchnahme der Preisminderung und Wandlung ist lediglich ausgeschlossen, wenn es sich um einen geringfügigen Mangel handelt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Gewährleistungsrechte verjähren, d.h. sind nicht mehr gerichtlich einklagbar,
- bei beweglichen Sachen (alles, was nicht mit Grund und Boden fest verbunden ist) binnen 2 Jahren ab Übergabe
- bei unbeweglichen Sachen (alles was mit Grund und Boden fest verbunden oder fix verbaut ist) binnen 3 Jahren ab Übergabe
Sollte der Verkäufer oder Übergeber den Mangel verschuldet haben, kann statt Gewährleistung Schadenersatz geltend gemacht werden. Der Vorteil liegt hier in der Verjährung, da die Gewährleistungsfrist ab Übergabe läuft, die dreijährige schadenersatzrechtliche Verjährungsfrist hingegen erst ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
Tipps für die Geltendmachung Ihrer Rechte:
Sollte Sie einmal in die Situation kommen, dass Sie ihre Rechte aus der Gewährleistung geltend machen müssen, ist es empfehlenswert
- den Unternehmer bzw. Übergeber immer schriftlich unter Hinweis auf ihre gesetzlichen Rechte aus Gewährleistung aufzufordern,
- den Mangel mittels Fotos ordentlich zu dokumentieren,
- Rechnungen aufzuheben, um allfällige Zweifel über Herkunft bzw. Kaufdatum des mangelhaften Produktes widerlegen zu können,
- wenn die Verbesserung begehrt wird, dies schriftlich unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zu fordern und festzuhalten, dass die Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistung kostenlos zu erfolgen hat.
Unterschied Garantie – Gewährleistung:
Die vertragliche Garantie ist im Gegensatz zur gesetzlich (dem Verbraucher zwingend) zustehenden Gewährleistung ein freiwilliges Entgegenkommen des jeweiligen Verkäufers. Die genauen Bedingungen der Garantie sind vertraglich zu regeln.
Achtung: die Ablehnung von Garantieansprüchen durch den Verkäufer bedeutet noch nicht automatisch, dass auch keine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bestehen!
Für Rückfragen: Mag. Anna Maria Cach
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