Forstrechtliches Haftungsprivileg
Gemäß § 176 Abs 3 Forstgesetz wird für Schäden, die im Zuge der Waldbewirtschaftung an außenstehenden Personen oder deren Sachen entstehen, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gehaftet. Dieser Grundsatz hängt historisch mit der "Waldöffnung" für Jedermann zu Erholungszwecken [...]