Unsere Lebenserwartung steigt laufend an. Für 2014 geborene Kinder liegt sie in Österreich im Schnitt bei rund 81,6 Jahren (Quelle: OECD). Der Grund dafür liegt in sich stetig verbessernden Lebensverhältnissen, einem gesteigerten Gesundheitsbewusstsein und nicht zuletzt in enormen medizinischen Fortschritten. Damit stellt sich aber unweigerlich für die/den Einzelnen die Frage, ob noch von einem lebenswerten Leben gesprochen werden kann, wenn alleine medizinische Apparaturen für die Erhaltung des Lebens verantwortlich sind.
Patientenverfügung
Es kann daher ratsam sein, sich mit dem eigenen Tod auseinander zu setzen und gewisse Entscheidungen, die man bereits im Voraus einschätzen kann, zu treffen. Die dafür hinsichtlich medizinischer Maßnahmen geeignete Form ist die sogenannte Patientenverfügung, die unter Beachtung einiger Formerfordernisse jeder einsichts- und urteilsfähige Mensch errichten kann. Im Ernstfall einschreitende Ärzte können Entscheidungen wesentlich besser im Sinne der Patienten treffen, wenn deren Wünsche klar zu Papier gebracht wurden.
In der Patientenverfügung wird festgelegt, welche medizinischen Maßnahmen abgelehnt werden. Das sind z.B. lebenserhaltende Maßnahmen oder künstliche Ernährung. Dabei können auch die Überlegungen, die zu dieser Entscheidung geführt haben, dargelegt werden. Die ärztliche Aufklärung ist im Vorfeld einer Patientenverfügung ebenso wichtig wie die Aufklärung über die rechtlichen Belange einer solchen Verfügung.
Die Patientenverfügung kann verbindlich oder nur beachtlich sein. Eine beachtliche Patientenverfügung gibt dem behandelnden Arzt bloß „Richtlinien“ vor, anhand derer er den Willen des Patienten erforschen muss und nach Möglichkeit zu beachten hat. Die verbindliche Patientenverfügung hingegen kann bestimmte Behandlungen generell ausschließen, der behandelnde Arzt ist daran gebunden.
Eine verbindliche Verfügung muss die abgelehnten Maßnahmen konkreter bezeichnen, über die vorab ein Arzt beraten hat. Außerdem muss sie vor einem Rechtsanwalt oder Notar errichtet werden und gilt nur 5 Jahre verbindlich, danach muss sie erneuert werden. Sie kann und sollte im Patientenverfügungsregister registriert werden, in das Krankenanstalten Einsicht nehmen können. Natürlich kann eine Patientenverfügung jederzeit vom Ersteller widerrufen werden, solange dieser einsichts- bzw. urteilsfähig ist. Hinweis: mit 1.2.2019 wurde durch eine Gesetzesänderung die Dauer der Verbindlichkeit auf 8 Jahre verlängert. Dies gilt auch für Verfügungen, die bereits vor 1.2.2019 errichtet wurden.
Vorsorgevollmacht
Die Patientenverfügung regelt ausschließlich medizinische Maßnahmen bis zum Tod. Die Vorsorgevollmacht hingegen dient dazu, bereits frühzeitig einer geeigneten (nahestehenden) Person für den Fall des Verlusts der Geschäftsfähigkeit und der Einsichts- und Urteilsfähigkeit entsprechende Vollmacht zu erteilen. Sobald dann der Vorsorgefall eintritt, kann die zuvor bevollmächtigte Person für die betroffene Person vor Behörden, Banken, etc. tätig werden. Kann also eine Person aufgrund psychischer Krankheit (zB Altersdemenz) oder geistiger Behinderung ihre geschäftlichen Angelegenheiten (z.b. Behördenwege, Umgang mit dem eigenen Vermögen, Erhaltung der Wohnung etc. ) nicht mehr wahrnehmen, so kann eine zuvor errichtete Vorsorgevollmacht sehr hilfreich sein. Soweit diese Bevollmächtigung ausreicht, um die Angelegenheiten einer Person zu regeln, ersetzt die Vorsorgevollmacht auch eine sonst womöglich erforderliche Sachwalterschaft. Nur wenn die Person sich selbst schaden würde, kann eine Sachwalterschaft dennoch notwendig werden, da die Einsetzung eines Sachwalters zum Verlust der Geschäftsfähigkeit führt. Die Vorsorgevollmacht stellt also das „gelindere Mittel“ dar.
Wirksam wird die Vorsorgevollmacht in der Regel erst, wenn ein Arzt bestätigt, dass man nicht mehr geschäftsfähig ist. Durch Registrierung im Zentralen Vertretungsregister ist die Vorsorgevollmacht darüber hinaus universell einsehbar. Durch die Errichtung vor einem Rechtsanwalt oder Notar ergibt sich ein erhöhter Wirkungskreis der Vollmacht.
Für Rückfragen: Mag. Raphael Janisch
Alle Angaben auf dieser Website dienen nur der Erstinformation und ersetzen keine fundierte Rechtberatung. Für die Richtigkeit wird insbesondere aufgrund möglicher Judikatur- oder Gesetzesänderungen keine Haftung übernommen. Der Artikel gibt die Rechtslage per Februar 2017 wieder. Durch eine Novelle zum Patientenverfügungsgesetz, in Kraft per 1.2.2019, traten Änderungen ein, über die wir Sie im Rahmen einer Rechtsberatung gerne informieren.