… was ist das?
In Zeiten immer präsenterer digitaler Kommunikation ist man häufig mit neuen Begriffen konfrontiert. Manche sind rein techische Erklärungen, andere haben auch einen rechtlichen Hintergrund.
Wer über Messenger-Dienste kommuniziert, legt in der Regel wert auf eine sichere Verschlüsselung (sogenannte Ende-zu-Ende Verschlüsselung zwischen Absender und Empfänger). Das bedeutet, dass die Nachrichten grundsätzlich nur von dem gelesen werden können, für den sie bestimmt sind und der über den entsprechenden Schlüssel verfügt. Die klassische E-Mail Kommunikation ist demgegenüber grundsätzlich unverschlüsselt. Das bedeutet, dass die (strafrechtlich relevante) Manipulation von E-Mails verhältnismäßig einfach ist. Technisch ist es möglich, auch die E-Mail Kommunikation „Ende-zu-Ende“ zu verschlüsseln. Hiefür sind aber ein größerer technischer Aufwand und entsprechendes Know-How erforderlich. Zudem müssen Sender und Empfänger entsprechende technische Voraussetzungen schaffen.
Eine einfachere Möglichkeit, um die Identität des Absenders und die Echtheit des Mailinhaltes sicherzustellen, ist die digitale Signatur von E-Mails. Hierbei kann der Empfänger überprüfen, ob die E-Mail tatsächlich von der angegebenen Adresse stammt und der Mailinhalt auch nicht manipuliert wurde. Der Inhalt bleibt aber unverschlüsselt und damit theoretisch für Dritte mit ensprechender krimineller Energie lesbar.
Die übliche elektronische Signatur („mit freundlichen Grüßen, Firma XY“) ist hingegen nicht mehr als eine bloße Grußformel ohne technischen Mehrwert.
Rechlich spannend ist demgegenüber die sogenannte qualifizierte elektronische Signatur nach der eIDAS-VO der EU bzw. dem hierauf basierenden österreichischen Signatur– und VertrauensdiensteG. In Österreich kann über die sogenannte Bürgerkarte oder die Handysignatur ein Dokument mit einer derartigen qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Rechtlich entspricht ein so signiertes Dokument der Schriftform des § 886 ABGB und erfüllt die Voraussetzungen einer eigenhändigen Unterschrift. Es gibt allerdings Ausnahmen. Beispielsweise kann ein Tesament nicht in dieser Form errichtet werden. Grundsätzlich kann zwischen zwei Vertragspartnern auch vereinbart werden, dass die qualifizierte elektronische Signatur nicht ausreicht. Gegenüber Konsumenten gilt dies in der Kommunikation mit Unternehmern nur, wenn so ein Ausschluss im Einzelnen ausgehandelt wurde oder eine gleichwertige technische Alternative geboten wird.
Für Rückfragen: Mag. Raphael Janisch
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