Bei der Tötung eines nahen Angehörigen stehen unter Umständen sogenannter Schockschadenersatz oder Trauerschmerzengeld zu. Der oberste Gerichtshof (OGH) hatte nunmehr zu beurteilen, ob dies auch bei der Tötung eines Tieres der Fall sein kann.
Es stellt gesicherte Rechtssprechung dar, dass bei der Tötung eines nahen Angehörigen Schmerzengeld für die dadurch verursachten krankheitswertigen psychischen Folgeerscheinungen gefordert werden kann. Dies wird als Schockschadenersatz oder Schockschmerzengeld bezeichnet. Voraussetzung hierfür ist die Tötung eines nahen Angehörigen und zumindest leichtes Verschulden auf Seiten des Schädigers.
Wenn keine krankheitswertigen psychischen Folgeerscheinungen vorliegen, sondern um einen nahestehenden Angehörigen „nur“ getrauert wird, kann Trauerschmerzengeld zustehen, wenn den Schädiger grobes Verschulden trifft.
Entscheidend für den Anspruch auf Schockschmerzengeld oder Trauerschmerzengeld ist die enge Gefühlsbindung zu einem nahen Angehörigen. Die Frage, ob auch bei der Tötung eines geliebten Haustieres, zu dem unter Umständen sogar eine engere Bindung als zu manchem Angehörigen besteht, Schockschmerzengeld zustehen kann, war bisher nicht höchstgerichtlich geklärt. Gerichte erster und zweiter Instanz haben in Einzelfällen Schmerzengeld bei der Tötung eines Tieres zugesprochen.
Unsere Kanzlei hat erfolgreich einen Hundebesitzer vertreten, der auf Zahlung von Schockschmerzengeld geklagt wurde. Seine Hunde hatten die Hunde der Klägerin lebensgefährlich verletzt, weshalb diese eingeschläfert werden mussten. Die Klägerin behauptete aufgrund der besonders nahen Bindung, durch den Vorfall krankheitswertige psychische Folgeerscheinungen erlitten zu haben. Der OGH hat den Anspruch letztlich abgewiesen, da die Klägerin die Situation selbst provozierte: Sie ließ zu, dass ihre beiden Kleinhunde unkontrolliert, an langen Leinen, bellend auf den Beklagten und dessen zunächst disziplinierte und gehorsame großen Hunde loßgesprungen sind. Die körperlich überlegenen Hunde des Beklagten reagierten auf das Verhalten der Hunde der Klägerin mit dramatischen und bedauerlichen, dem Beklagten aber nach Ansicht des OGH nicht vorwerfbaren, Folgen.
Den vorliegenden Fall nahm der OGH (10 Ob 3/20v) richtigerweise nicht zum Anlass, die restriktive Haltung der österreichischen Judikatur und Lehre zu überdenken.
Für Rückfragen: Mag. Raphael Janisch
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